Die Kommission stellt fest, dass die Kommission die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 festgelegten Maßnahmen in Anbetracht der Tatsache, dass die Kommission die Maßnahmen in Anbetracht der vorläufigen Lage in der VR China in Anbetracht der vorläufigen Lage in der VR China in Anbetracht der vorläuf